Vereinsstatuten

Österreichische Freunde von YAD VASHEM 
Friends of YAD VASHEM in Austria 

§ 1. Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Österreichische Freunde von YAD VASHEM“ – „Friends of YAD VASHEM in Austria“. Er hat seinen Sitz in Linz. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich vorwiegend auf österreichisches Bundesgebiet und es ist beabsichtigt, mit ähnlichen Organisationen in anderen Ländern zusammenzuarbeiten.

§ 2. Zweck

Der Verein „Österreichische Freunde von YAD VASHEM“, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung der Bestrebungen von YAD VASHEM Israel (die Erinnerungsstätte und Forschungszentrum der Shoa) wie auch die Bekämpfung von Antisemitismus und Rassismus in Österreich. Dabei kann er auch mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Ausrichtung zusammenarbeiten und diese, sowie entsprechende Projekte ideell und materiell unterstützen. 

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
    a) Gedenkprojekte und Erziehungsprojekte, sowie kulturelle Veranstaltungen
    b) Repräsentation in der Öffentlichkeit
    c) Forschung
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a.) Mitgliedsbeiträge
    b.) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen
    c.) Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (aktives und passives Wahlrecht) und außerordentliche (unterstützende) Mitglieder. Der Verein kann auch Ehrenmitglieder ernennen.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ermächtigt keinesfalls zur Rückforderung der für den Verein erbrachten Leistungen.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
    • die Generalversammlung
    • der Vorstand
    • die Rechnungsprüfer
    • das Schiedsgericht

§ 9. Generalversammlung

Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
    • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer (alle 4 Jahre)
    • Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft . Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

§ 11. Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier und seinem Stellvertreter.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung beratende und helfende Mitglieder, zeitweise oder auf Dauer, in den Vorstand kooptieren.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgaben des Vorstands

Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
    • Vorbereitung der Generalversammlung
    • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns (abgesehen von Routineausgaben sowie Gehälter, Büromaterial, Postgebühren, Betriebsausgaben und Überweisungen mittels EDV bei denen eine Unterschrift genügt) und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Rechungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 15. Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen einer vom Vorstand bestimmten Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen zu.